====== Vorschlagsrecht des Berichterstatters ====== Regel 331 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Vorschlagsrecht des Berichterstatters. **Regel 331 (2) EPGVO** Der Berichterstatter kann dem Spruchkörper einen Vorschlag für eine Anordnung zur Entscheidung vorlegen. ===== siehe auch ===== Regel 331 EPGVO -> [[Verantwortung für die Verfahrensleitung]] \\ Beschreibt die Verantwortung für die Verfahrensleitung während verschiedener Phasen des Verfahrens.