====== Vorschlag für Anordnung ====== Regel 331.2 EPGVO ermöglicht es dem Berichterstatter, dem Spruchkörper einen Vorschlag für eine Anordnung zur Entscheidung vorzulegen. **Regel 331.2 EPGVO** Der Berichterstatter kann dem Spruchkörper einen Vorschlag für eine Anordnung zur Entscheidung vorlegen. ===== siehe auch ===== Regel 331 -> [[Verantwortung für die Verfahrensleitung]] \\ Legt fest, dass die Verfahrensleitung während des schriftlichen und Zwischenverfahrens dem Berichterstatter obliegt und nach Abschluss des Zwischenverfahrens der Vorsitzende Richter die Verantwortung übernimmt.