====== Vorschlag durch den Berichterstatter ====== Regel 363 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass der Berichterstatter dem Spruchkörper vorschlagen kann, offensichtlich unzulässige Ansprüche zurückzuweisen. **Regel 363 (1) EPGVO** Der Berichterstatter kann dem Spruchkörper vorschlagen, offensichtlich unzulässige Ansprüche zurückzuweisen, wenn er der Ansicht ist, dass diese Ansprüche keine Aussicht auf Erfolg haben. ===== siehe auch ===== Regel 363 EPGVO -> [[Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche]] \\ Legt fest, dass der Spruchkörper auf Vorschlag des Berichterstatters eine Anordnung zur Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche erlassen kann.