====== Vorschlag des Berichterstatters ====== Regel 322 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, den Parteien vorzuschlagen, die Verfahrenssprache in die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, zu ändern, wenn dies im Interesse der Verfahrensökonomie liegt. **Regel 322 (1) EPGVO** Der Berichterstatter kann den Parteien vorschlagen, die Verfahrenssprache in die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, zu ändern, wenn dies im Interesse der Verfahrensökonomie liegt. ===== siehe auch ===== Regel 322 EPGVO -> [[Vorschlag des Berichterstatters zur Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, den Parteien vorzuschlagen, die Verfahrenssprache in die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, zu ändern, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Änderung.