====== Vorschlag des Berichterstatters ====== Regel 363.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit, dass der Berichterstatter dem Spruchkörper einen Vorschlag zur Zurückweisung unterbreitet. **Regel 363.1 EPGVO** Anordnungen nach den Regeln 360, 361 und 362 werden auf Vorschlag des Berichterstatters vom Spruchkörper erlassen. ===== siehe auch ===== Regel 363 -> [[Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche]] \\ Regelt die Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche.