====== Vorschläge der Parteien zur Auswahl des gerichtlichen Sachverständigen ====== Regel 185.2 EPGVO erlaubt es den Parteien, Vorschläge zur Person des gerichtlichen Sachverständigen zu machen. **Regel 185.2 EPGVO** Die Parteien können Vorschläge zur Person des gerichtlichen Sachverständigen, seinem technischen oder sonstigen maßgeblichen Hintergrund und den ihm vorzulegenden Fragen machen. ===== siehe auch ===== Regel 185 -> [[Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung.