====== Vorschläge der Parteien ====== Regel 185 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) ermöglicht es den Parteien, Vorschläge zur Person des gerichtlichen Sachverständigen, seinem technischen oder sonstigen maßgeblichen Hintergrund und den ihm vorzulegenden Fragen zu machen. **Regel 185 (2) EPGVO** Die Parteien können Vorschläge zur Person des gerichtlichen Sachverständigen, seinem technischen oder sonstigen maßgeblichen Hintergrund und den ihm vorzulegenden Fragen machen. ===== siehe auch ===== Regel 185 EPGVO -> [[Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung.