====== Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen ====== Regel 289 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen der Vertreter, die vor dem Gericht auftreten, einschließlich der Immunität für in Bezug auf das Verfahren gesprochene oder geschriebene Worte. Regel 289 (1) EPGVO -> [[Immunität für gesprochene oder geschriebene Worte]] \\ Die Vertreter, die vor dem Gericht oder einer Justizbehörde auftreten, genießen hinsichtlich der von ihnen in Bezug auf das Verfahren oder die Parteien gesprochenen oder geschriebenen Worte Immunität. Regel 289 (2) EPGVO -> [[Weitere Vorrechte und Erleichterungen]] \\ Die Vertreter genießen folgende weitere Vorrechte und Erleichterungen: (a) Schriftstücke und Unterlagen, die sich auf das Verfahren beziehen, sind von Durchsuchungen und Beschlagnahmen ausgenommen; (b) alle angeblich verletzenden Erzeugnisse oder Vorrichtungen, die sich auf das Verfahren beziehen, sind von der Durchsuchung und Beschlagnahme ausgenommen, wenn sie dem Gericht zu Verfahrenszwecken mitgebracht werden. Im Streitfall können Zollbeamte oder die Polizei die Schriftstücke, Unterlagen oder angeblich verletzenden Erzeugnisse oder Vorrichtungen versiegeln. Diese sind dann zur Inspektion in Anwesenheit des Kanzlers und der betroffenen Person sofort an das Gericht weiterzuleiten. Regel 289 (3) EPGVO -> [[Reisefreiheit der Vertreter]] \\ Die Vertreter haben das Recht, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ungehindert zu reisen. Regel 289 (4) EPGVO -> [[Interesse der ordnungsgemäßen Verfahrensführung]] \\ Die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden ausschließlich im Interesse der ordnungsgemäßen Verfahrensführung gewährt. Regel 289 (5) EPGVO -> [[Aufhebung der Immunität]] \\ Das Gericht kann die Immunität aufheben, wenn es der Ansicht ist, dass ein Vertreter sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das der ordnungsgemäßen Verfahrensführung des Verfahrens zuwiderläuft. ===== siehe auch ===== Regel 289 EPGVO -> [[Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen]] \\ Beschreibt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen der Vertreter, die vor dem Gericht auftreten, einschließlich der Immunität für in Bezug auf das Verfahren gesprochene oder geschriebene Worte.