====== Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen ====== Regel 289 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die den Vertretern vor dem Gericht gewährt werden. Regel 289.1 EPGVO -> [[Immunität der Vertreter]] \\ Beschreibt die Immunität der Vertreter hinsichtlich der von ihnen in Bezug auf das Verfahren oder die Parteien gesprochenen oder geschriebenen Worte. Regel 289.2 EPGVO -> [[Weitere Vorrechte und Erleichterungen]] \\ Regelt die weiteren Vorrechte und Erleichterungen, die den Vertretern gewährt werden, einschließlich des Schutzes vor Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Regel 289.3 EPGVO -> [[Reisefreiheit der Vertreter]] \\ Beschreibt das Recht der Vertreter, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ungehindert zu reisen. Regel 289.4 EPGVO -> [[Zweck der Vorrechte und Immunitäten]] \\ Erklärt, dass die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen ausschließlich im Interesse der ordnungsgemäßen Verfahrensführung gewährt werden. Regel 289.5 EPGVO -> [[Aufhebung der Immunität]] \\ Regelt die Möglichkeit der Aufhebung der Immunität durch das Gericht bei Verstößen gegen die ordnungsgemäße Verfahrensführung. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 3 – RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRETER|Rechte und Pflichten der Vertreter]] \\ Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.