====== Vorrangige Behandlung und Zurückstellung von Klagen ====== Regel 343.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Möglichkeit des Vorsitzenden Richters, eine bestimmte Klage vorrangig zu behandeln oder zu einer späteren Behandlung zurückzustellen. **Regel 343.2 EPGVO** Der Vorsitzende Richter eines Spruchkörpers kann nach Anhörung der Parteien [Regel 264] (a) anordnen, dass eine bestimmte Klage vorrangig behandelt wird und dass die in diesen Regeln vorgesehenen Fristen verkürzt werden; (b) eine Klage zu späteren Behandlung zurückstellen, insbesondere um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu erleichtern. ===== siehe auch ===== Regel 343 -> [[Reihenfolge der Behandlung]] \\ Regelt die Reihenfolge, in der die bei Gericht anhängigen Klagen behandelt werden.