====== Vorrangige Behandlung oder Zurückstellung durch den Vorsitzenden Richter ====== Regel 343 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Vorsitzenden Richter, bestimmte Klagen vorrangig zu behandeln oder zurückzustellen. **Regel 343 (2) EPGVO** Der Vorsitzende Richter kann bestimmte Klagen vorrangig behandeln oder zurückstellen. ===== siehe auch ===== Regel 343 EPGVO -> [[Reihenfolge der Behandlung]] \\ Legt fest, dass das Gericht die bei ihm anhängigen Klagen in der Reihenfolge behandelt, in der sie zur mündlichen Verhandlung reif sind, und erlaubt dem Vorsitzenden Richter, bestimmte Klagen vorrangig zu behandeln oder zurückzustellen.