====== Vorrang des Übereinkommens und der Satzung ====== Präambel.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Vorrangstellung des Übereinkommens und der Satzung gegenüber der Verfahrensordnung im Falle eines Konflikts. **Präambel.1 EPGVO** Das Gericht führt die Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung durch. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen des Übereinkommens und/oder der Satzung einerseits und der Verfahrensordnung andererseits haben die Bestimmungen des Übereinkommens und/oder der Satzung Vorrang. Regel 1.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Priorität des Übereinkommens und der Satzung gegenüber der Verfahrensordnung im Falle eines Widerspruchs. **Regel 1.1 EPGVO** Das [[Gericht]] führt das Verfahren in Übereinstimmung mit dem [[Übereinkommen]], der Satzung und dieser [[Verfahrensordnung]] einschließlich ihrer [[Präambel]] und der darin niedergelegten Grundsätze. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des [[Übereinkommen|Übereinkommens]] und/oder der Satzung einerseits und der [[Verfahrensordnung]] andererseits haben die Bestimmungen des Übereinkommens und/oder der Satzung Vorrang. ===== siehe auch ===== EPGVO, Präambel -> [[Präambel]] \\ Präambel der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgericht. Regel 1 EPGVO -> [[Anwendung der Verfahrensordnung und allgemeine Auslegungsgrundsätze]] \\ Legt fest, dass das Gericht die Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung durchführt und beschreibt die allgemeinen Auslegungsgrundsätze.