====== Vorprüfung der Berufungsbegründung ====== Regel 233 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Vorprüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter. Regel 233.1 -> [[Prüfung der Anforderungen an die Berufungsbegründung]] \\ Beschreibt die Prüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter auf Erfüllung der Anforderungen. Regel 233.2 -> [[Gelegenheit zur Änderung der Berufungsbegründung]] \\ Regelt die Möglichkeit für den Berufungskläger, die Berufungsbegründung zu ändern, wenn sie den Anforderungen nicht entspricht. Regel 233.3 -> [[Unzulässigkeit von verspäteten Berufungsgründen]] \\ Erläutert die Unzulässigkeit von Berufungsgründen, die nicht innerhalb der vorgesehenen Frist vorgebracht werden. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 1 – BERUFUNGSSCHRIFT, BERUFUNGSBEGRÜNDUNG|Berufungsschrift, Berufungsbegründung]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.