====== Vorprüfung der Berufungsbegründung ====== Regel 233 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Vorprüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter und die Möglichkeit, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Regel 233 (1) EPGVO -> [[Prüfung der Berufungsbegründung]] \\ Der Berichterstatter prüft, ob die Berufungsbegründung den Anforderungen der Regel 226 entspricht. Regel 233 (2) EPGVO -> [[Gelegenheit zur Änderung der Berufungsbegründung]] \\ Wenn die Berufungsbegründung den Anforderungen der Regel 226 nicht entspricht, gibt der Berichterstatter dem Berufungskläger Gelegenheit, die Berufungsbegründung innerhalb einer von ihm festzusetzenden Frist zu ändern. Ändert der Berufungskläger die Berufungsbegründung innerhalb dieser Frist nicht, kann der Berichterstatter die Berufung als unzulässig zurückweisen. Er gewährt dem Berufungskläger vorab rechtliches Gehör. Regel 233 (3) EPGVO -> [[Unzulässigkeit verspäteter Berufungsgründe]] \\ Berufungsgründe, die nicht innerhalb der in Regel 224.2 für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist vorgebracht werden, sind nicht zulässig. ===== siehe auch ===== Regel 234 EPGVO -> [[Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen]] \\ Erlaubt dem Berufungskläger, die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, anzufechten.