====== Vorlagepflicht bei bestrittenen Tatsachen ====== Regel 172 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Pflicht einer Partei, Beweismittel für bestrittene Tatsachen vorzulegen. **Regel 172 (1) EPGVO** Die Beweismittel, die einer Partei in Bezug auf eine Tatsachenbehauptung, die von der anderen Partei bestritten wird oder wahrscheinlich bestritten wird, zur Verfügung stehen, müssen von der Partei, die die Tatsache behauptet, vorgelegt werden. ===== siehe auch ===== Regel 172 EPGVO -> [[Pflicht zur Beweisvorlage]] \\ Legt fest, dass Parteien verpflichtet sind, Beweismittel für bestrittene Tatsachen vorzulegen.