====== Vorlageentscheidung ====== Regel 238A der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Vorlage einer Klage an das als Plenum tagende Berufungsgericht. Regel 238A.1 -> [[Vorlage an das Plenum]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klage dem als Plenum tagenden Berufungsgericht vorgelegt werden kann. Regel 238A.2 -> [[Benennung der Richter des Plenums]] \\ Regelt die Benennung der Richter, die dem Plenum angehören sollen. Regel 238A.3 -> [[Mehrheitserfordernis für Entscheidungen des Plenums]] \\ Erläutert das Mehrheitserfordernis für Entscheidungen des Plenums. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 4 – VORLAGE AN DAS PLENUM|Vorlage an das Plenum]] \\ Behandelt die Vorlage von Klagen an das als Plenum tagende Berufungsgericht.