====== Vorlage von Beweismitteln ====== Regel 210.2 EPGVO regelt die Anordnung des Gerichts zur Vorlage von Beweismitteln vor oder während der mündlichen Verhandlung. **Regel 210.2 EPGVO** Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien vor oder während der mündlichen Verhandlung weitere Informationen, Unterlagen und andere Beweismittel vorzulegen haben, einschließlich Beweismitteln, die es dem Gericht ermöglichen, eine Entscheidung gemäß Regel 211 zu treffen. Teil 2 dieser Beweisregeln gilt nur soweit vom Gericht bestimmt. Gemäß Regel 210.2 Satz 2 EPGVO sind die Beweisregeln (Teil 2 der EPGVO [-> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 2 – BEWEIS|Beweis]]]) in Verfahren über einstweilige Maßnahmen nur in dem Umfang anwendbar, den das Gericht bestimmt.((EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung vom vom 25. September 2024, UPC_CFI_347/2024)) Beweise in Verfahren über einstweilige Maßnahmen sind grundsätzlich und primär schriftlich einzureichen. Hierbei kommt der Vorlage von eidesstattlichen Erklärungen besondere Bedeutung zu (Regel 170.1 (a) und (b) sowie Regel 170.2 (h) EPGVO -> [[Mittel der Beweiserhebung]]).((EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung vom vom 25. September 2024, UPC_CFI_347/2024)) Zusätzlich können auch physische Objekte (z. B. Geräte, Produkte, Modelle), elektronische Dateien sowie Audio- und Videomaterial als Beweismittel eingereicht werden (Regel 170.1 (c) und (d) EPGVO -> [[Zulässige Beweismittel]]).((EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung vom vom 25. September 2024, UPC_CFI_347/2024)) Das Gericht lädt in Verfahren über einstweilige Maßnahmen keine Zeugen vor und stellt keine Simultandolmetschung bereit. Es liegt im Ermessen der Parteien, eigene Dolmetscher für die Verhandlung bereitzustellen. Falls die Parteien das Dolmetschsystem des Gerichts nutzen möchten, müssen sie dies mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung bei der Unterregistratur der Lokalkammer Düsseldorf anmelden.((EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung vom vom 25. September 2024, UPC_CFI_347/2024)) ===== siehe auch ===== Regel 210 -> [[Mündliche Verhandlung]] \\ Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung.