====== Vorlage neuer Tatsachen und Beweismittel ====== Artikel 73 (4) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Bedingungen, unter denen neue Tatsachen und Beweismittel in der Berufung vorgelegt werden können. **Artikel 73 (4)** Neue Tatsachen und neue Beweismittel können nur vorgelegt werden, wenn dies mit der Verfahrensordnung im Einklang steht und vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die betreffende Partei diese Tatsachen und Beweismittel im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz hätte vorlegen können. ===== siehe auch ===== Artikel 73 -> [[Berufung]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren für die Einlegung von Berufungen gegen Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts erster Instanz.