====== Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ====== Regel 285 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Pflicht des Vertreters, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, wenn seine Bevollmächtigung bestritten wird. **Regel 285 (1) EPGVO** Wird die Bevollmächtigung eines Vertreters bestritten, so hat dieser unverzüglich eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. ===== siehe auch ===== Regel 285 EPGVO -> [[Vollmachten]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch den Vertreter, wenn seine Bevollmächtigung bestritten wird.