====== Vorläufige Zuerkennung von Schadenersatz ====== Regel 119 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der vorläufigen Zuerkennung von Schadenersatz in der Entscheidung in der Hauptsache. **Regel 119 EPGVO** In der Entscheidung in der Hauptsache kann das Gericht der obsiegenden Partei, unter von ihm festgelegten Bedingungen, vorläufigen Schadenersatz zuerkennen. Dieser soll zumindest die voraussichtlichen Kosten für das Schadenersatz- und Entschädigungsverfahren auf Seiten der obsiegenden Partei abdecken. Regel 119 EPGVO erlaubt ein vorläufiges Urteil über Schadensersatz, das zumindest die erwarteten Kosten des zukünftigen Verfahrens zur endgültigen Schadensbestimmung abdeckt. Diese Entscheidung unterliegt den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und darf nicht punitiver Natur sein.((Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Lokalkammer Mailand, 4. November 2024, Az.: UPC_CFI_241/2023)) Die vorläufige Schadensbemessung erfordert die Beweiserbringung sowohl für das Vorliegen einer Rechtsverletzung (an) als auch für die Höhe des Schadens (quantum). Dieser Betrag darf jedoch nicht punitiv sein und soll mindestens die Kosten des zukünftigen Schadensverfahrens abdecken.((Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Lokalkammer Mailand, 4. November 2024, Az.: UPC_CFI_241/2023)) ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 3 – MÜNDLICHES VERFAHREN|Mündliches Verfahren]] \\ Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Möglichkeit der vorläufigen Zuerkennung von Schadenersatz.