====== Vorläufige Zuerkennung von Schadenersatz ====== Regel 119 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, der obsiegenden Partei vorläufigen Schadenersatz zuerkennen, um die voraussichtlichen Kosten des Schadenersatz- und Entschädigungsverfahrens abzudecken. **Regel 119 EPGVO** In der Entscheidung in der Hauptsache kann das Gericht der obsiegenden Partei, unter von ihm festgelegten Bedingungen, vorläufigen Schadenersatz zuerkennen. Dieser soll zumindest die voraussichtlichen Kosten für das Schadenersatz- und Entschädigungsverfahren auf Seiten der obsiegenden Partei abdecken. ===== siehe auch ===== Regel 118 EPGVO -> [[Entscheidung in der Sache]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Entscheidung des Gerichts in der Sache, einschließlich der Anordnung von Schadenersatz oder Entschädigung und der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits.