====== Vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits ====== Regel 151 (e) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) verlangt, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung die vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits enthält, die die Partei gemäß Regel 118.5 vorgelegt hat. **Regel 151 (e) EPGVO** Der Antrag auf Kostenfestsetzung muss die vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits enthalten, die die Partei gemäß Regel 118.5 vorgelegt hat. ===== siehe auch ===== Regel 151 EPGVO -> [[Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung]] \\ Bestimmt, dass die obsiegende Partei innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen muss und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.