====== Vorläufige Kostenerstattung ====== Regel 150.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) ermöglicht dem Gericht, der obsiegenden Partei eine vorläufige Kostenerstattung unter bestimmten Bedingungen zuzusprechen. **Regel 150.2 EPGVO** Das Gericht kann der obsiegenden Partei in der Sachentscheidung [Regel 119] oder in einer Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes unter von ihm festzulegenden Bedingungen eine vorläufige Kostenerstattung zusprechen. ===== siehe auch ===== Regel 150 EPGVO -> [[Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung]] \\ Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung und die Möglichkeit der vorläufigen Kostenerstattung.