====== Vorbereitung der Zwischenanhörung ====== Regel 103 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien auffordern kann, bestimmte Punkte zu präzisieren, Fragen zu beantworten, Beweismittel vorzulegen und Unterlagen einzureichen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten. Regel 103 (1) EPGVO -> [[Aufforderung zur Präzisierung von Punkten]] \\ Der Berichterstatter kann die Parteien auffordern, bestimmte Punkte zu präzisieren, um die Zwischenanhörung vorzubereiten. Regel 103 (2) EPGVO -> [[Beantwortung von Fragen]] \\ Der Berichterstatter kann die Parteien auffordern, Fragen zu beantworten, um die Zwischenanhörung vorzubereiten. Regel 103 (3) EPGVO -> [[Vorlage von Beweismitteln]] \\ Der Berichterstatter kann die Parteien auffordern, Beweismittel vorzulegen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten. Regel 103 (4) EPGVO -> [[Einreichung von Unterlagen]] \\ Der Berichterstatter kann die Parteien auffordern, Unterlagen einzureichen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.