====== Vorbereitende Gespräche mit Zeugen und Sachverständigen ====== Regel 104 (f) EPGVO erlaubt vorbereitende Gespräche mit Zeugen und Sachverständigen, um die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß vorzubereiten. **Regel 104 (f) EPGVO** Die Zwischenanhörung soll den Berichterstatter in die Lage versetzen, gegebenenfalls, jedoch nur in Gegenwart der Parteien, vorbereitende Gespräche mit Zeugen und Sachverständigen zu führen, um die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß vorzubereiten. ===== siehe auch ===== Regel 104 -> [[Ziel der Zwischenanhörung]] \\ Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.