====== Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung ====== Regel 320.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. **Regel 320.1 EPGVO** Hat eine Partei eine nach dieser Verfahrensordnung oder vom Gericht festgelegte Frist trotz aller gebotenen Sorgfalt aus einem Grund, auf den sie keinen Einfluss hat, versäumt, und als unmittelbare Folge des Fristversäumnisses ein Recht oder ein Rechtsmittel verloren, kann der maßgebliche Spruchkörper des Gerichts auf Antrag dieser Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. ===== siehe auch ===== Regel 320 -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist.