====== Voraussetzungen für die Eintragung der einheitlichen Wirkung ====== Regel 5 (2) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass die einheitliche Wirkung nur eingetragen wird, wenn das europäische Patent mit denselben Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurde. **Regel 5 (2) DOEPS** Einheitliche Wirkung wird nur eingetragen, wenn das europäische Patent mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt worden ist. ===== siehe auch ===== Regel 5 DOEPS -> [[Allgemeines]] \\ Regelt das Verfahren zur Eintragung der einheitlichen Wirkung eines europäischen Patents.