====== Vorabentscheidungsersuchen ====== Artikel 21 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ) regelt die Zusammenarbeit des Gerichts mit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Gewährleistung der korrekten Anwendung und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts. **Artikel 21** Als gemeinsames Gericht der Vertragsmitgliedstaaten und Teil ihres Gerichtssystems arbeitet das Gericht — wie jedes nationale Gericht — mit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Gewährleistung der korrekten Anwendung und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts insbesondere im Einklang mit Artikel 267 AEUV zusammen. Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union sind für das Gericht bindend. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel IV -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel IV: Vorrang des Unionrechts sowie Haftung und Verantwortung der Vertragsmitgliedstaaten|Vorrang des Unionrechts sowie Haftung und Verantwortung der Vertragsmitgliedstaaten]] \\ Betont die Pflicht des Gerichts zur vollständigen Anwendung des Unionsrechts, die Möglichkeit von Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof, die gesamtschuldnerische Haftung der Vertragsmitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Unionsrecht und die Zurechnung der Handlungen des Gerichts an die Vertragsstaaten.