====== Von Sicherheitsleistung abhängige Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen ====== Regel 352 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen, die von einer Sicherheitsleistung abhängen. Regel 352.1 EPGVO -> [[Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, eine Entscheidung oder Anordnung von der Leistung einer Sicherheit für Kosten und Schäden abhängig zu machen. Regel 352.2 EPGVO -> [[Freigabe einer Sicherheit]] \\ Regelt die Möglichkeit, auf Antrag einer Partei die Freigabe einer Sicherheit anzuordnen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 10 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 10 – ENTSCHEIDUNGEN UND ANORDNUNGEN|Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Regelt die Bestimmungen zu Entscheidungen und Anordnungen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.