====== Von Sicherheitsleistung abhängige Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen ====== Regel 352 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen, die von einer Sicherheitsleistung abhängen. Regel 352.1 EPGVO -> [[Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, eine Entscheidung oder Anordnung von der Leistung einer Sicherheit für Kosten und Schäden abhängig zu machen. Regel 352.2 EPGVO -> [[Freigabe einer Sicherheit]] \\ Regelt die Möglichkeit, auf Antrag einer Partei die Freigabe einer Sicherheit anzuordnen. Wenn das Gericht dem Antragsteller das Recht einräumt, zwischen einer Sicherheitsleistung in Form einer Kaution und einer Bankgarantie zu wählen, und der Antragsteller zusätzlich zur Kaution eine Bankgarantie stellt, kann die daraus resultierende doppelte Sicherheit ein Grund für eine entsprechende Freigabe der Sicherheit sein kann. Dies bedeutet nicht, dass ein solcher Austausch der Sicherheit im Ermessen des Antragstellers liegt, in dem Sinne, dass der Antragsteller das ihm eingeräumte Wahlrecht hinsichtlich der Sicherheitsleistung so oft ausüben kann, wie er möchte, mit der Folge, dass die ursprünglich geleistete Sicherheit bei Stellung einer weiteren Sicherheit freigegeben wird. Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Gericht die Interessen des Antragstellers an einem solchen Austausch der Sicherheit sowie die Interessen der Gegenpartei und des Gerichts zu berücksichtigen.((EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 20. Februar 2025 – UPC_CFI_463/2025 m.V.a. Entscheidung vom 5. August 2024 UPC_CFI_452/2023, App_28993/2024 - Ortovox v. Mammut)) Der Antragsteller kann ein Interesse an einem Austausch der Sicherheit haben, wenn er im Interesse einer schnellen Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung zunächst die Kaution gewählt hat, die er für schneller umsetzbar hielt, und zwischenzeitlich eine Bankgarantie erlangt hat und diese als Sicherheit gestellt hat.((EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 20. Februar 2025 – UPC_CFI_463/2025)) ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 10 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 10 – ENTSCHEIDUNGEN UND ANORDNUNGEN|Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Regelt die Bestimmungen zu Entscheidungen und Anordnungen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.