====== Von Sicherheitsleistung abhängige Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen ====== Regel 352 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, die Bindungswirkung einer Entscheidung oder Anordnung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Regel 352 (1) EPGVO -> [[Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden]] \\ Eine Entscheidung oder Anordnung kann davon abhängig gemacht werden, dass eine Partei der anderen Partei für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen im Falle einer Vollstreckung und anschließenden Aufhebung der Entscheidungen und Anordnungen entstehenden oder wahrscheinlich entstehenden Kosten sowie für die Entschädigung des der anderen Partei im Falle einer Vollstreckung und anschließenden Aufhebung der Entscheidungen und Anordnungen entstehenden oder wahrscheinlich entstehenden Schadens eine Sicherheit leistet (durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft oder anderweitig). Regel 352 (2) EPGVO -> [[Freigabe einer Sicherheit]] \\ Auf Antrag einer Partei kann das Gericht die Freigabe einer Sicherheit anordnen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.