====== Vollstreckung der Entscheidungen und Anordnungen ====== Artikel 82 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in allen Vertragsmitgliedstaaten. Artikel 82 (1) -> [[Vollstreckbarkeit in allen Vertragsmitgliedstaaten]] \\ Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sind in allen Vertragsmitgliedstaaten vollstreckbar. Artikel 82 (2) -> [[Sicherheitsleistung bei Vollstreckung]] \\ Die Vollstreckung kann von der Stellung einer Sicherheit oder gleichwertigen Garantien abhängig gemacht werden. Artikel 82 (3) -> [[Vollstreckungsverfahren nach nationalem Recht]] \\ Das Vollstreckungsverfahren unterliegt dem Recht des Vertragsmitgliedstaates, in dem die Vollstreckung erfolgt. Artikel 82 (4) -> [[Zwangsgelder bei Nichtbefolgung]] \\ Bei Nichtbefolgung einer Anordnung können Zwangsgelder verhängt werden. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 3, Kapitel VI -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel VI: Entscheidungen|Entscheidungen]] \\ Regelt, dass Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts auf vorgebrachten Tatsachen beruhen, schriftlich begründet und durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, wobei abweichende Meinungen möglich sind; zudem sind Vergleiche, die Wiederaufnahme bei neuen Tatsachen und die Vollstreckbarkeit in allen Vertragsstaaten vorgesehen.