====== Vollstreckung ====== Regel 354 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts. Regel 354.1 EPGVO -> [[Unmittelbare Vollstreckbarkeit]] \\ Beschreibt die unmittelbare Vollstreckbarkeit von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in jedem Vertragsmitgliedstaat. Regel 354.2 EPGVO -> [[Abänderung oder Aufhebung während des Verfahrens]] \\ Regelt die Folgen einer Abänderung oder Aufhebung einer vollstreckbaren Entscheidung oder Anordnung während des Verfahrens. Regel 354.3 EPGVO -> [[Zwangsgeldzahlungen]] \\ Regelt die Möglichkeit, wiederholte Zwangsgeldzahlungen für den Fall vorzusehen, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen einer Anordnung hält. Regel 354.4 EPGVO -> [[Entscheidung über die Festsetzung von Zwangsgeldern]] \\ Regelt die Entscheidung über die Festsetzung von Zwangsgeldern durch den erstinstanzlichen Spruchkörper. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 10 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 10 – ENTSCHEIDUNGEN UND ANORDNUNGEN|Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Regelt die Bestimmungen zu Entscheidungen und Anordnungen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.