====== Vollstreckbarkeit in allen Vertragsmitgliedstaaten ====== Artikel 82 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt fest, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in allen Vertragsmitgliedstaaten vollstreckbar sind. **Artikel 82 (1)** Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sind in allen Vertragsmitgliedstaaten vollstreckbar. Eine Anordnung zur Vollstreckung einer Entscheidung wird der Entscheidung des Gerichts beigefügt. ===== siehe auch ===== Artikel 82 -> [[Vollstreckung der Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Regelt die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in allen Vertragsmitgliedstaaten.