====== Vollstreckbarkeit der Versäumnisentscheidung ====== Regel 355.4 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Vollstreckbarkeit der Versäumnisentscheidung und die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung. **Regel 355.4 EPGVO** Eine Versäumnisentscheidung ist vollstreckbar. Das Gericht kann jedoch (a) die Vollstreckung aussetzen, bis es über einen etwaigen Einspruch nach Regel 356 entschieden hat, oder (b) die Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen; wird kein Einspruch eingelegt oder wird der Einspruch verworfen, so ist die Sicherheit freizugeben. ===== siehe auch ===== Regel 355 -> [[Versäumnisentscheidung (Gericht erster Instanz)]] \\ Regelt die Versäumnisentscheidung des Gerichts erster Instanz.