====== Vollstreckbarkeit der Anordnungen ====== Regel 118.8 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen für die Vollstreckbarkeit der Anordnungen. **Regel 118.8 EPGVO** Die in Absätzen 1 und 2(a) genannten Anordnungen sind gegen den Beklagten erst vollstreckbar, nachdem der Kläger dem Gericht mitgeteilt hat, welchen Teil der Anordnungen er zu vollstrecken beabsichtigt, nachdem der Kläger gemäß Regel 7.2 gegebenenfalls eine beglaubigte Übersetzung der Anordnungen in die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, eingereicht hat und nachdem die Mitteilung und gegebenenfalls die beglaubigte Übersetzung dem Beklagten von der Kanzlei zugestellt wurde. Das Gericht kann jede Anordnung oder Maßnahme von einer vom Gericht gemäß Regel 352 festzusetzenden Sicherheitsleistung der obsiegenden Partei an die unterlegene Partei abhängig machen. ===== siehe auch ===== Regel 118 EPGVO -> [[Entscheidung in der Sache]] \\ Beschreibt die Entscheidung in der Sache und die möglichen Anordnungen des Gerichts.