====== Vollstreckbarkeit der Anordnung ====== Regel 196.3 EPGVO erläutert die Vollstreckbarkeit der Anordnung und die Bedingungen, die das Gericht festlegen kann. **Regel 196.3 EPGVO** Die Anordnung der Beweissicherung ist sofort vollstreckbar, es sei denn, das Gericht entscheidet anders. Das Gericht kann die Vollstreckung der Anordnung an bestimmte Bedingungen knüpfen; insbesondere kann es festlegen, (a) wer den Antragsteller vertreten darf, wenn die Maßnahmen der Beweissicherung durchgeführt werden, und unter welchen Voraussetzungen die Vertretung erfolgt; (b) ob vom Antragsteller eine Sicherheit zu leisten ist. Falls erforderlich kann das Gericht Zwangsmittel gegen den Antragsteller festsetzen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden. ===== siehe auch ===== Regel 196 -> [[Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung|Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung]] \\ Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.