====== Vollstreckbarkeit der Anordnung ====== Regel 196 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Anordnung der Beweissicherung sofort vollstreckbar ist, es sei denn, das Gericht entscheidet anders, und beschreibt mögliche Bedingungen für die Vollstreckung. **Regel 196 (3) EPGVO** Die Anordnung der Beweissicherung ist sofort vollstreckbar, es sei denn, das Gericht entscheidet anders. Das Gericht kann die Vollstreckung der Anordnung an bestimmte Bedingungen knüpfen; insbesondere kann es festlegen, (a) wer den Antragsteller vertreten darf, wenn die Maßnahmen der Beweissicherung durchgeführt werden, und unter welchen Voraussetzungen die Vertretung erfolgt; (b) ob vom Antragsteller eine Sicherheit zu leisten ist. Falls erforderlich kann das Gericht Zwangsmittel gegen den Antragsteller festsetzen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden. ===== siehe auch ===== Regel 196 EPGVO -> [[Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung]] \\ Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.