====== Verzicht auf Übersetzungen ====== Artikel 51 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erlaubt den Spruchkörpern des Gerichts erster Instanz und dem Berufungsgericht, auf Übersetzungen zu verzichten, soweit dies angemessen erscheint. **Artikel 51 (1)** Alle Spruchkörper des Gerichts erster Instanz und das Berufungsgericht können auf eine Übersetzung verzichten, soweit dies angemessen erscheint. ===== siehe auch ===== Artikel 51 -> [[Weitere Sprachenregelungen]] \\ Regelt die Sprachregelungen und Übersetzungsanforderungen im Verfahren vor dem Gericht.