====== Verzicht auf mündliche Verhandlung ====== Regel 121 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit für Parteien, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, und die Bedingungen für einen solchen Verzicht. **Regel 121 (3) EPGVO** Parteien können auf eine mündliche Verhandlung verzichten, indem sie eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie mit einer Entscheidung auf der Grundlage der schriftlichen Eingaben einverstanden sind. ===== siehe auch ===== Regel 121 EPGVO -> [[Antrag auf mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Bedingungen und das Verfahren für Anträge auf mündliche Verhandlungen.