====== Verzicht auf die Ablehnung ====== Regel 346.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Folgen einer verspäteten Mitteilung der Ablehnung. **Regel 346.2 EPGVO** Erfolgt die Mitteilung der Ablehnung nicht so bald, wie vernünftigerweise möglich, kommt dies einem Verzicht auf die Ablehnung gleich. ===== siehe auch ===== Regel 346 -> [[Anwendung von Artikel 7 der Satzung]] \\ Regelt die Anwendung von Artikel 7 der Satzung bezüglich der Ablehnung eines Richters.