====== Verzeichnis von Sachverständigen ====== Artikel 57 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Erstellung eines nicht verbindlichen Verzeichnisses von Sachverständigen durch das Gericht. **Artikel 57 (2)** Hierzu erstellt das Gericht nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein nicht verbindliches Verzeichnis von Sachverständigen. Dieses Verzeichnis wird vom Kanzler geführt. ===== siehe auch ===== Artikel 57 -> [[Gerichtssachverständige]] \\ Regelt die Bestellung und Rolle von Gerichtssachverständigen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten.