====== Verwendung der Verfahrenssprache vor der Zentralkammer ====== Regel 14.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Verwendung der Verfahrenssprache vor der Zentralkammer. **Regel 14.1 EPGVO** Unbeschadet des Artikels 49 Absätze 3 bis 6 des Übereinkommens und vorbehaltlich des Absatzes 2 sowie der Regeln 271.7 und 321 bis 323 sind die Verfahren zu führen: (a) in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen, die gemäß Artikel 49 Absatz 1 des Übereinkommens als Verfahrenssprachen bestimmt sind, oder (b) in einer Sprache, die gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Übereinkommens durch einen Vertragsmitgliedstaat als Verfahrenssprache bestimmt ist. ===== siehe auch ===== Regel 14 EPGVO -> [[Sprachenverwendung nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens]] \\ Beschreibt die Regeln zur Verwendung von Sprachen in Verfahren nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens.