====== Verwendung der Verfahrenssprache ====== Regel 64 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung in der Verfahrenssprache des Gerichts eingereicht werden muss. **Regel 64 (1) EPGVO** Die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung ist in der Verfahrenssprache des Gerichts einzureichen, in der das Verfahren geführt wird. ===== siehe auch ===== Regel 64 EPGVO -> [[Sprache der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung]] \\ Regelt die Sprache der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet wird.