====== Verweisungsbefugnis des Berichterstatters ====== Regel 102 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, jede Angelegenheit zur Entscheidung an den Spruchkörper zu verweisen. **Regel 102 (1) EPGVO** Der Berichterstatter kann jede Angelegenheit zur Entscheidung an den Spruchkörper verweisen. ===== siehe auch ===== Regel 102 EPGVO -> [[Verweisung an den Spruchkörper]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, jede Angelegenheit zur Entscheidung an den Spruchkörper zu verweisen, und ermöglicht den Parteien, eine Überprüfung der Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters zu beantragen.