====== Antrag auf Überprüfung durch die Parteien ====== Regel 102.2 EPGVO ermöglicht den Parteien, zu beantragen, dass eine Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters zur Prüfung an den Spruchkörper verwiesen wird. Bis zur Prüfung bleibt die Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters wirksam. **Regel 102.2 EPGVO** Jede Partei kann beantragen, dass eine Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters zur Prüfung gemäß Regel 333 an den Spruchkörper verwiesen wird. Bis zur Prüfung bleibt die Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters wirksam. ===== siehe auch ===== Regel 102 -> [[Verweisung an den Spruchkörper]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, jede Angelegenheit zur Entscheidung an den Spruchkörper zu verweisen, und ermöglicht den Parteien, eine Überprüfung der Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters zu beantragen.