====== Verweigerung oder Kürzung der Rückerstattung ====== Regel 370.9(e) der [[EPGVO]] beschreibt die Möglichkeit der Verweigerung oder Kürzung der Rückerstattung in außergewöhnlichen Fällen. **Regel 370.9(e) EPGVO** In außergewöhnlichen Fällen kann das Gericht unter Berücksichtigung insbesondere des Verfahrensstadiums und des Verhaltens der Partei im Verfahren, die nach den Buchstaben (b) und (c) zahlbare Rückerstattung verweigern oder kürzen. ===== siehe auch ===== Regel 370.9 EPGVO -> [[Rückerstattung von Gebühren]] \\ Erläutert die Bedingungen für die Rückerstattung von Festgebühren und streitwertabhängigen Gebühren.