====== Verwaltungsausschuss ======
**Artikel 12 (1) EPGÜ** \\
Der __Verwaltungsausschuss__ setzt sich aus je einem Vertreter der [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]] zusammen. Ein Vertreter der Europäischen Kommission nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Beobachter teil.
**Artikel 12 (2) EPGÜ** \\
Jeder [[Vertragsmitgliedstaat]] verfügt über eine Stimme.
**Artikel 12 (3) EPGÜ** \\
Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]], die eine Stimme abgeben, sofern in [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|diesem Übereinkommen]] oder der [[Satzung]] nicht etwas anderes bestimmt ist.
**Artikel 12 (4) EPGÜ** \\
Der Verwaltungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
**Artikel 12 (5) EPGÜ** \\
Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 11 -> [[Ausschüsse]] \\
Artikel 13 -> [[Haushaltsausschuss]] \\
Artikel 14 -> [[Der Beratende Ausschuss]]
Artikel 6 - 14 (Kapitel II) -> [[Institutionelle Bestimmungen]] \\
Artikel 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\
-> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
===== siehe auch =====
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\