====== Verwaltungsausschuss ====== Artikel 12 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Zusammensetzung, Stimmrechte und Entscheidungsverfahren des Verwaltungsausschusses. Artikel 12 (1) -> [[Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses]] \\ Der Verwaltungsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten zusammen. Die Europäische Kommission ist bei den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Beobachter vertreten. Artikel 12 (2) -> [[Stimmrechte der Vertragsmitgliedstaaten]] \\ Jeder Vertragsmitgliedstaat verfügt über eine Stimme. Artikel 12 (3) -> [[Beschlussfassung im Verwaltungsausschuss]] \\ Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsmitgliedstaaten, die eine Stimme abgeben, sofern in diesem Übereinkommen oder der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Artikel 12 (4) -> [[Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses]] \\ Der Verwaltungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 12 (5) -> [[Vorsitzender des Verwaltungsausschusses]] \\ Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel II -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel II: Institutionelle Bestimmungen|Institutionelle Bestimmungen]] \\ Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.