====== Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation ====== **Artikel 9 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] übertragen dem [[EPA]] im Sinne von Artikel 143 [[EPÜ]] [-> [[ep:Besondere Organe des Europäischen Patentamts]]] die folgenden Aufgaben, die das EPA gemäß seinen internen Regeln ausführt: a) die Verwaltung von Anträgen von Inhabern [[Europäisches Patent|Europäischer Patente]] auf einheitliche Wirkung; b) die Eingliederung des [[Registers]] für den einheitlichen Patentschutz in das [[Europäisches Patentregister|Europäische Patentregister]] und die Verwaltung des Registers für den einheitlichen Patentschutz; c) die Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen über die [[Lizenzbereitschaft]] gemäß Artikel 8, deren Rücknahme sowie die Lizenzzusagen des Inhabers des [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung]] im Rahmen internationaler Normungsgremien; d) die Veröffentlichung der in Artikel 6 [-> [[Übergangsmaßnahmen]]] der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 [-> [[Übersetzungsregelungen]]] genannten Übersetzungen innerhalb des in jenem Artikel genannten Übergangszeitraums; e) die Erhebung und Verwaltung der [[Jahresgebühren]] für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in den Folgejahren des Jahres, in dem der Hinweis auf seine Erteilung im [[Europäisches Patentplatt|Europäischen Patentblatt]] veröffentlicht wird; im Falle verspäteter Zahlung der Jahresgebühren die Erhebung und Verwaltung der zusätzlichen Gebühren, wenn die verspätete Zahlung innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit erfolgt, sowie die Verteilung eines Teils der eingenommenen Jahresgebühren an die teilnehmenden Mitgliedstaaten; f) die Verwaltung des Kompensationssystems für die Erstattung der in Artikel 5 [-> [[Verwaltung des Kompensationssystems]] der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 [-> [[Übersetzungsregelungen]]] genannten [[Übersetzungskosten]]; g) die Gewährleistung, dass ein Antrag auf einheitliche Wirkung eines Inhabers eines Europäischen Patents in der in Artikel 14 Absatz 3 [[EPÜ]] festgelegten [[ep:Verfahrenssprache]] spätestens einen Monat nach der [[Veröffentlichung]] des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt eingereicht wird; und h) die Gewährleistung, dass für den Fall, dass eine einheitliche Wirkung beantragt wurde, diese im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wird, dass während der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 vorgesehenen Übergangszeit die in jenem Artikel geforderte Übersetzung beigefügt wurde und dass das [[EPA]] über alle [[Beschränkungen]], [[Lizenzen]], [[Rechtsübertragungen]] und [[Nichtigerklärungen]] Europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung informiert wird. **Artikel 9 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] sorgen bei der Erfüllung ihrer im Rahmen des [[EPÜ]] eingegangenen internationalen Verpflichtungen für die Einhaltung [[Einheitlicher Patentschutz|dieser Verordnung]] und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Als EPÜ-Vertragsstaaten gewährleisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Verwaltung und Überwachung der Aktivitäten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben; sie sorgen ferner dafür, dass die [[Höhe der Jahresgebühren]] im Einklang mit Artikel 12 dieser Verordnung und die anteilige [[Verteilung]] der Jahresgebühren im Einklang mit Artikel 13 dieser Verordnung festgelegt wird. Hierzu setzen sie im Sinne von Artikel 145 [[EPÜ]] einen [[ep:Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats|engeren Ausschuss des Verwaltungsrats]] der Europäischen Patentorganisation (im Folgenden "engerer Ausschuss") ein. Der engere Ausschuss setzt sich aus den Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten und einem als Beobachter fungierenden Vertreter der [[Kommission]] sowie für den Fall ihrer Abwesenheit deren Stellvertretern zusammen. Die Mitglieder des engeren Ausschusses können von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Der engere Ausschuss fasst seine Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Position der Kommission und im Einklang mit den in Artikel 35 Absatz 2 des [[EPÜ]] [-> [[ep:Abstimmungen]]] festgelegten Regelungen. **Artikel 9 (3) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] sorgen für einen wirksamen Rechtsschutz vor einem zuständigen Gericht eines teilnehmenden Mitgliedstaats oder mehrerer teilnehmender Mitgliedstaaten gegen Verwaltungsentscheidungen, die das [[EPA]] in Ausübung der ihm in Absatz 1 übertragenen Aufgaben trifft. Artikel 9 [[Einheitlicher Patentschutz|Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]] -> [[Institutionelle Bestimmungen]] ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]] \\ Bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen.