====== Verwaltung von Anträgen auf einheitliche Wirkung ====== Artikel 9 (1) a) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] beschreibt die Verwaltung von Anträgen auf einheitliche Wirkung durch das EPA. **Artikel 9 (1) a) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] übertragen dem [[EP:Europäisches Patentamt|EPA]] im Sinne von Artikel 143 EPÜ [-> [[ep:Besondere Organe des Europäischen Patentamts]]] die folgenden Aufgaben [-> [[Aufgabenübertragung an das EPA]]], die das EPA gemäß seinen internen Regeln [DOEPS -> [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]]] ausführt: Die Verwaltung von Anträgen von Inhabern Europäischer Patente auf einheitliche Wirkung [-> [[Antrag auf einheitliche Wirkung]]]. Teil II, Kapitel I der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) [-> [[Antrag auf einheitliche Wirkung]]] regelt die Anforderungen und Verfahren für die Beantragung der einheitlichen Wirkung europäischer Patente. ===== siehe auch ===== Artikel 9 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Aufgabenübertragung an das EPA]] \\ Beschreibt die Aufgabenübertragung an das EPA durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten.