====== Verwaltung und Überwachung ====== Regel 2 (2) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) legt die Verantwortung des Engeren Ausschusses des Verwaltungsrats für die Verwaltung und Überwachung der Aktivitäten des Europäischen Patentamts im Rahmen des einheitlichen Patentschutzes fest. **Regel 2 (2) DOEPS** Der Engere Ausschuss des Verwaltungsrats gewährleistet die Verwaltung und Überwachung der Tätigkeit im Zusammenhang mit den dem Europäischen Patentamt gemäß Regel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben. ===== siehe auch ===== Regel 2 DOEPS -> [[Befugnisse und Pflichten]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Engeren Ausschusses im Rahmen des einheitlichen Patentschutzes.