====== Vertretungspflicht gemäß Artikel 48 des Übereinkommens ====== Regel 8 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass eine Partei gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein muss, sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht. **Regel 8 (1) EPGVO** Eine Partei muss gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein, sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht [Regeln 5, 88.4 und 378.5]. ===== siehe auch ===== Regel 8 EPGVO -> [[Partei und Parteivertreter]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Vertretung einer Partei sowie die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht.