====== Vertretung durch zugelassene Anwälte ====== Artikel 48 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt fest, dass die Parteien von Anwälten vertreten werden, die bei einem Gericht eines Vertragsmitgliedstaats zugelassen sind. **Artikel 48 (1)** Die Parteien werden von Anwälten vertreten, die bei einem Gericht eines Vertragsmitgliedstaats zugelassen sind. ===== siehe auch ===== Artikel 48 -> [[Vertretung]] \\ Regelt die Vertretung der Parteien vor dem Gericht, einschließlich der Anforderungen an die Vertreter und deren Rechte und Pflichten.