====== Vertretung durch europäische Patentanwälte ====== Artikel 48 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt, dass die Parteien alternativ von einem europäischen Patentanwalt vertreten werden können. **Artikel 48 (2)** Die Parteien können alternativ von einem europäischen Patentanwalt vertreten werden, der gemäß Artikel 134 EPÜ befugt ist, vor dem Europäischen Patentamt als zugelassener Vertreter aufzutreten, und die erforderliche Qualifikation hat, beispielsweise ein Zertifikat zur Führung europäischer Patentstreitverfahren. ===== siehe auch ===== Artikel 48 -> [[Vertretung]] \\ Regelt die Vertretung der Parteien vor dem Gericht, einschließlich der Anforderungen an die Vertreter und deren Rechte und Pflichten.