====== Vertretung des Streithelfers ====== Regel 313.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderung, dass der Streithelfer gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein muss. **Regel 313.3 EPGVO** Der Streithelfer muss gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein. ===== siehe auch ===== Regel 313 -> [[Streithilfeantrag]] \\ Regelt den Streithilfeantrag im Verfahren.