====== Vertretung des Gerichts durch den Präsidenten des Berufungsgerichts ====== Artikel 4 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt, dass das Gericht vom Präsidenten des Berufungsgerichts vertreten wird, der im Einklang mit der Satzung gewählt wird. **Artikel 4 (2)** Das Gericht wird vom Präsidenten des Berufungsgerichts vertreten, der im Einklang mit der Satzung gewählt wird. ===== siehe auch ===== Artikel 4 -> [[Rechtsstellung]] \\ Regelt die Rechtsstellung des Gerichts und seine Vertretung.