====== Vertretung bei der Inspektion ====== Artikel 60 (4) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Vertretung des Antragstellers durch einen unabhängigen Fachmann bei der Inspektion. **Artikel 60 (4)** Der Antragsteller ist bei der Inspektion der Räumlichkeiten nicht zugegen; er kann sich jedoch von einem unabhängigen Fachmann vertreten lassen, der in der gerichtlichen Anordnung namentlich zu nennen ist. ===== siehe auch ===== Artikel 60 -> [[Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten]] \\ Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion von Räumlichkeiten anordnen, um Beweise für eine behauptete Verletzung zu sichern. \\